Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer
(Unternehmensberater) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich
ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen,
somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei
denn, diese werden vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der
unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame
Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.5 Mit Vertragsschluss, spätestens mit Inanspruchnahme der Leistung, gelten die AGB als
angenommen und werden Bestandteil des Vertrages zwischen LeadEngine GmbH und dem
Auftraggeber.
2. Vertragsabschluss
2.1 Der Vertrag kommt durch Unterschrift des Angebotes oder eine Auftragsbestätigung durch den
Auftraggeber zustande.
2.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.
3. Leistungsumfang – Unternehmensberatung
3.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird vertraglich vereinbart.
3.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz
oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich
durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater) selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes
direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
3.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach
Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu
Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der Auftragnehmer (Unternehmensberater) zur
Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und
Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die
auch der Auftragnehmer (Unternehmensberater) anbietet bzw diese als Mitarbeiter abwerben.
3.4. Die zur Abwicklung des Auftrages eingesetzten Angestellten sind in die Organisation des
Auftragnehmers eingegliedert und unterstehen dessen Dienst- und Fachaufsicht. Dem Auftraggeber
kommen keinerlei Weisungsbefugnisse gegenüber diesen Personen zu. Der Auftragnehmer haftet
dem Auftraggeber nicht für die Generierung eine bestimmte Zahl von Kundenanfragen oder
Abschlüssen durch seine Angestellten, jedoch dafür, dass die Aktivitäten auftragsgemäß durchgeführt
werden, sowie dass die Angestellten über die erforderlichen Basisqualifikationen zur Ausübung der
Leistung verfügen.
3.5. Ereignisse höherer Gewalt, die die Erbringung der Leistung wesentlich erschweren oder
zeitweilig unmöglich machen, oder Behinderungen durch fehlende Mitwirkung des Auftraggebers
berechtigen den Auftragnehmer (Unternehmensberater), die Erfüllung des Auftrags um die Dauer der
Behinderung zusätzlicher einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben.
4. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung
4.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des
Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des
Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
4.2 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer (Unternehmensberater) auch über vorher
durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend
informieren. Außerdem wird der Auftraggeber in Zusammenhang mit dem Vertrag andere
Dienstleister nur im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer (Unternehmensberater) einbeziehen oder
beauftragen.
4.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer (Unternehmensberater) auch ohne
dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages
notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen
Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt
auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters
bekannt werden.
4.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und
gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit
des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) von dieser informiert werden.
5. Sicherung der Unabhängigkeit
5.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
5.2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind,
die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter des Auftragnehmers
(Unternehmensberaters) zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf
Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
6. Berichterstattung / Berichtspflicht
6.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner
Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem
Auftraggeber Bericht zu erstatten.
6.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes
weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen
bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
7. Schutz des geistigen Eigentums
7.1 Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer (Unternehmensberater) und seinen Mitarbeitern
und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten,
Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen,
Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer (Unternehmensberater). Sie dürfen vom
Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom
Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk
(die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) zu
vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte
Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) –
insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
7.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer
(Unternehmensberater) zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder
Schadenersatz.
8. Gewährleistung
8.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und
verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird
den Auftraggeber hievon unverzüglich in Kenntnis setzen.
8.2 Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen
Leistung.
9. Honorar
9.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ein
Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer
(Unternehmensberater). Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, dem
Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt
entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den
Auftragnehmer fällig.
9.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende
Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
9.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des
Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
9.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des
Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des
Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält der
Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten
Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist
das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist,
abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent
des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des
Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
9.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer
(Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit und behält
sich das Recht vor, zukünftige Leistungen nur mehr gegen Vorauskasse zu erbringen. Die
Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht
berührt.
9.6 Der Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.
9.7 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
– wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
– wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät.
– wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein
Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder
Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und
die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht
bekannt waren.
9.8 Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist
ausgeschlossen.
10. Verzugszinsen
10.1 Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer
(Unternehmensberater) berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz
jährlich zu verrechnen; hiedurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht
beeinträchtigt.
11. Elektronische Rechnungslegung
11.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch
in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von
Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater) ausdrücklich
einverstanden.
12. Haftung
12.1 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) haftet dem Auftraggeber für Schäden –
ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene
Dritte zurückgehen.
12.2 Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab
Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem
anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
12.3 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden
des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
12.4 Hat der Auftragnehmer auf rechtliche Risiken von Aktivitäten im Zusammenhang mit der
Erfüllung des Auftrages hingewiesen und der Auftraggeber besteht trotzdem auf der Durchführung
der Aktivitäten, so haftet der Auftragnehmer nicht hiefür und der Auftraggeber hält den Auftragnehmer
bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter schad- und klaglos.
12.5 Die Haftung der LeadEngine GmbH im Zusammenhang mit der gesamten Geschäftsbeziehung
mit dem Auftraggeber ist jedenfalls mit der Höhe des jeweiligen Jahresumsatzes der Leistungen des
Auftragnehmers, höchstens jedoch mit EUR 5.000,- beschränkt.
12.6 Sofern der Auftragnehmer (Unternehmensberater) das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt
und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen
Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer (Unternehmensberater) diese Ansprüche an den
Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
13. Datenschutz
13.1 Jegliche Unterlagen und Informationen, die dem Auftraggeber durch LeadEngine GmbH
übermittelt werden, bleiben im Eigentum von LeadEngine GmbH und sind vertraulich zu behandeln
und bei Nichtgebrauch umgehend an LeadEngine GmbH zu retournieren bzw. zu vernichten. Der
Auftraggeber verpflichtet sich, weder Unterlagen noch Daten von LeadEngine GmbH zu verarbeiten
oder an Dritte zu übermitteln.
13.2 Beide Vertragsparteien unterliegen den Bestimmungen des österreichischen
Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie der ab 25.5.2018 unmittelbar
anwendbaren EU- Datenschutzgrundverordnung.
13.3 Der Auftragnehmer wird jegliche Unterlagen und nicht öffentlichen Informationen, die er zur
Erfüllung der Leistung vom Auftraggeber erhält, zeitlich unbeschränkt vertraulich behandeln.
14. Wertsicherungsklausel
14.1 Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung samt Nebenforderungen vereinbart. Als
Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom österreichischen statistischen Zentralamt
monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder einer an seine Stelle tretende Index. Als
Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete
Indexzahl.
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
15.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich. Gerichtsstand für sämtliche
Vertragsbeziehungen zwischen LeadEngine GmbH und dem Auftraggeber ist das für Linz sachlich
und örtlich zuständige Gericht. Dies gilt auch wenn der Auftraggeber seinen Unternehmenssitz
außerhalb von Österreich hat und die Leistung nicht in Österreich erbracht wird.
16. Schriftform
Jegliche Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform und müssen von einem
einzelvertretungsbefugten Vertreter von LeadEngine GmbH unterfertigt werden.
17. Mediation
17.1 Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden
können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des
Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der
Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder
inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern
der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.
17.2 Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig
eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen
Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für beigezogene
Rechtsberater, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als
„vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.
18. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies
die Gültigkeit des Vertrages und der übrigen Bedingungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten
sich, im Wege gemeinsamer Verhandlungen eine Bestimmung zu finden, die dem Sinn und Zweck
des abgeschlossenen Überlassungsvertrages und der obsolet gewordenen Bestimmung entspricht.
19. Hinweise zur Sprachregelung
Im Sinne einer leichteren Lesbarkeit wurde in diesen AGB auf die Unterscheidung in weibliche und
männliche Schreibweise verzichtet und jeweils die männliche Form verwendet. Das betreffende Wort
bezieht sich jedoch auf beide Geschlechter. So sind beispielsweise mit Dienstnehmer sowohl
Dienstnehmerinnen als auch Dienstnehmer gemeint.
Zum Download hier klicken.